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Auszug aus der LMHV §4 (1) Wer Lebensmittel herstellt, behandelt oder in Verkehr bringt, hat durch betriebseigene Kontrollen die für die Entstehung gesundheitlicher Gefahren durch Faktoren biologischer, chemischer oder physikalischer Natur kritischen Punkte im Prozeßablauf festzustellen und zu gewährleisten, daß angemessene Sicherungsmaßnahmen festgelegt, durchgeführt und überprüft werden. Dies erfolgt durch ein Konzept, das der Gefahrenidentifizierung und -bewertung dient, zu deren Beherrschung beiträgt und folgenden Grundsätzen genügt:
(2) Wer Lebensmittel herstellt, behandelt oder in Verkehr
bringt, hat im Rahmen betriebseigener
Maßnahmen zu gewährleisten, daß Personen, die mit Lebensmitteln
umgehen, entsprechend ihrer Tätigkeit und unter Berücksichtigung ihrer
Ausbildung in Fragen der Lebensmittelhygiene unterrichtet oder geschult werden.
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